Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) mit Vertraulichkeitsvereinbarung der Unternehmensgruppe edataunited1
Stand: Mai 2022

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages. Dazu zählen alle Tochterunternehmen der edataunited GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.2 Die Lieferung auf die von uns erteilten Bestellung gilt als Annahme unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
1.3 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer AEB werden wir den Auftragnehmer in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Sämtliche Korrespondenz hat unsere jeweils korrekte Firmierung sowie den Ansprechpartner für die jeweilige Bestellung/Beauftragung zu enthalten; wird dies unterlassen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

2. Angebote, Bestellungen

2.1 Grundsätzlich fordern wir in unseren Anfragen ein verbindliches und für uns kostenfreies Angebot. Wir gewähren keinerlei Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten, es sein denn, dass diese ausdrücklich vorher von unserem Facheinkauf schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.
2.3 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher oder mündlicher Abgabe oder Bestätigung durch den Ansprechpartner der Bestellung/des Auftrags als verbindlich. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen.
2.4 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu vereinbaren.

3.  Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich frei Empfangsort. Sie gelten alle Lieferungen und Leistungen ab, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Die Versand- und Verpackungskosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Auftragnehmer hat das Verpackungsmaterial auf unser Verlangen abzuholen und trägt die Kosten der Entsorgung.
3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen und Preiserhöhungen aller Art aus. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, dann gelten die derzeitigen Listenpreise des Auftragnehmers mit den handelsüblichen Abzügen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Sie muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen werden.
3.3 Rechnungen des Auftragnehmers sind in einfacher Ausfertigung zu stellen und müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben, insbesondere den Ansprechpartner für die Bestellung/Auftrag enthalten und sind getrennt von der jeweiligen Sendung einzureichen. Alle weiteren Unterlagen, insbesondere ein Nachweis über die Ablieferung, müssen uns bei
Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
3.4 Fehlen Unterlagen oder sind sie unrichtig oder unvollständig oder ist die Rechnung aus anderen Gründen nicht prüffähig, ist der Anspruch des Lieferanten nicht fällig.
3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
3.6 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, Zahlungen und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.7 Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir zu einem Abzug von 3% Skonto berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten.
3.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 288 II BGB, so dass in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
3.9 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.10 Kommt es zu einer Reklamation der bestellten Leistung, so sind wir berechtigt, eine bereits erfolgte Zahlung wieder in Abzug zu bringen, ohne zuvor die Gutschrift des Auftragnehmers anzufordern.

¹ Betrifft die Firmen Unternehmensgruppe edataunited, edataservic GmbH, sourcepage GmbH, edatasystems GmbH, edataunited GmbH, Lmego GmbH, edataprocessing
AG, edataconsulting GmbH und Heiner’s Hotel und Gastronomie GmbH

4. Liefertermine, Erfüllungsort, Verzug

4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung ist einzuholen.
4.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme an.
4.3 Die vorbehaltlose Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.4 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme (brutto) zu berechnen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Anderslautende Vertragsstrafen und Einkaufsbedingungen aus individuell abgeschlossenen Verträgen zwischen Auftraggeber (edataunited GmbH oder deren Tochterunternehmen) und Auftragnehmer haben gegenüber den AEB Vorrang.
4.5 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
4.6 Erfolgt die Lieferung an eine Adresse, die nicht der von uns angegebenen Lieferadresse entspricht, so behalten wir uns vor, innerhalb eines Monats den Transport an die vereinbarte Lieferadresse zu verlangen. Ersatzweise sind wir berechtigt, den Transport ohne weitere Ankündigung selbst durchzuführen und dafür eine Pauschale in Höhe von 100 EUR gegen den
Auftragnehmer geltend zu machen. In Einzelfällen kann es separaten Vereinbarungen bzgl. zusätzlicher Transportkosten kommen, wenn die Pauschale von 100 EUR nicht realistisch für die Art der Lieferung (z.B. der Entfernung oder des Transportgutes) ist.

5. Gefahrübergang, Lieferung

5.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.
5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
5.3 Der Auftragnehmer hat seine Lieferung sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie ausreichend zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Ziels
erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
5.4 Wir sind verpflichtet die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen.
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
5.5 Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.

6. Mängelansprüche

6.1 Abweichend von § 442 Abs. 1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht für unsere Obliegenheiten aus 5.4 und 5.5.
6.2 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder anderweitig besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, es ergeben sich aus separat abgeschlossenen Verträgen andere Fristen, die dann Gültigkeit haben.

7. Eigentum, Beistellung, Material des Auftraggebers, Urheberrecht

7.1 Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und zu verwalten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Pfändung von in unserm Eigentum stehenden Sachen den Pfändenden hierauf hinzuweisen und uns hierüber unverzüglich zu unterrichten.
7.3 Soweit unser Sicherungsrecht nach Ziffer 7.1 dieser AEB den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.5 Uns gehörende Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als unser Eigentum zu kennzeichnen und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.
7.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sofern kein separater Wartungs- /Inspektionsvertrag geschlossen wurde. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben neben anderen hieraus resultierende Schadensersatzansprüche unberührt.
7.7 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Software/Anwendungen und sonstige Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung unsererseits weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind
gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung auch nach Beendigung des Vertrages zu sichern und uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
7.8 Soweit zum Lieferumfang die Erstellung von Individual-Softwareprogrammen und/oder sonstigen Individual-Computerprogrammen gehört, so verpflichtet sich der Lieferant, uns die Quellcodes der erstellten Programme zu übergeben.
Weiter erklärt sich der Lieferant in diesem Fall für die Dauer von 3 Jahren ab Lieferung der Ware bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Optimierungen der erstellten Software bzw. Computerprogramms gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software bzw. das Computerprogramm von Vorlieferanten stammt, wird der Lieferant diese
entsprechend verpflichten. Soweit der Lieferant die Software bzw. das Computerprogramm vertragsgemäß mit einer Kopierschutzfunktion (z.B. Dongle) zu versehen hat, verpflichtet sich der Lieferant uns alle zur Außerkraftsetzung bzw. Aufhebung des Schutzes erforderlichen Rechte, Hardware (Dongle) und Dokumentationen kostenfrei mit der Ablieferung zu überlassen.

8. Freistellung, Haftpflichtversicherung, Schutzrechte, Vertraulichkeit

8.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.
8.3 Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
8.5 Mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen erklärt sich der Lieferant gleichzeitig mit der Vertraulichkeitserklärung (Anhang 1) einverstanden.

9. Weitergabe von Aufträgen, Forderungsabtretung

9.1 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung unsererseits unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
9.2 Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

10. Ergänzende Bestimmungen - Tariftreue, Arbeits-, Gesundheitsschutz, Umweltschutz

10.1 Der Auftragnehmer erklärt seine Tariftreue und der damit einhergehenden Mindestentlohnung seiner Mitarbeiter zu entsprechen.
10.2 Dienstleistungen, Montagearbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gelieferten Maschinen, Anlagen, Einrichtungen müssen vom Auftragnehmer so ausgeführt werden, dass diese den in der EU und der Schweiz und jeweils länderspezifisch gültigen Gesetzen, Richtlinien und Rechtsvorschriften entsprechen. Ferner sind allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und alle geltenden Vorschriften des Umweltschutzes einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant/Auftragnehmer hinsichtlich des Arbeits- und Umweltschutzes auf die Einhaltung folgender Gesetze und Verordnungen besonders zu achten: Gerätesicherheitsgesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen - insbesondere die in Rechtsverordnungen geforderte CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärungen und
Betriebsanleitungen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, Chemikaliengesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen - insbesondere die Gefahrstoffverordnung, Bundesimmissionsschutzgesetz und die dazu geltenden Rechtsverordnungen,
Altfahrzeugverordnung, Gesetze und gültige Verordnungen zu Gewässerschutz, Abfallentsorgung und Gefahrgut. Bei mehreren zusammengehörenden Anlagen (Maschinen) unterschiedlicher Lieferanten, hat der Generalunternehmer die Gesamtkonformität der Gesamtanlage (-maschine) zu liefern. Der Zeitpunkt des sicherheitstechnischen Gefahrenübergangs erfolgt bei der Endabnahme. Zu diesem Zeitpunkt muss die gelieferte Maschine den öffentlich rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Es erfolgt die Anbringung des CE-Zeichens sowie die Übergabe der EG-Konformitätserklärung einschließlich einer Gefahrenaufstellung mit Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse sowie die DGUV Vorschrift 3-Bestätigung.
10.3 Der Auftragnehmer/Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage teilt er uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mit.
10.4 Gemäß den geltenden Arbeitsschutzgesetz hat der Auftragnehmer/Lieferant zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Stellt das für den Lieferant zuständige staatliche Amt für Arbeitssicherheit oder die für den Auftragnehmer/Lieferant zuständige Berufsgenossenschaft an dem bestellten Objekt einen Mangel in seiner Beschaffenheit fest, so geht die Behebung des Mangels zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat den Einsatz von befähigtem, unterwiesenem und der, sofern der Auftrag/Lieferung in Deutschland erfolgt, deutschen Sprache mächtigem Personal mit gültigem Sozialversicherungsausweis, den Einsatz ordnungsgemäßer Betriebsmittel und sachgemäßer Umgang damit, die Verwendung vorgeschriebener persönlicher und technischer Schutzausrüstung, den ordnungsgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Der Auftragnehmer/Lieferant hat ausdrücklich darauf zu achten, dass seine beschäftigten Personen auf Bau- und Montagestellen des Bestellers arbeitssicherheitstechnisch unterwiesen sind und die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen. Die Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung und sonstiger Vorrichtungen zur Erfüllung des Arbeitsschutzes liegt im Ermessen und Verantwortung des Auftragnehmers/Lieferanten und geht nicht zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann der Auftraggeber/Besteller bei eventuellen Schäden nicht haftbar gemacht werden. Der Besteller ist befugt, Arbeiter ohne entsprechende persönliche Schutzausrüstung von der Baustelle zu verweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich vor
Arbeitsbeginn mit folgenden sicherheits- und brandschutzrelevanten Belangen vertraut zu machen und diese zu beachten, dies sind insbesondere Standortbezeichnung und Adresse, Brandschutzordnung Teil A, Flucht- und Rettungswege, Standort und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen und Warn-, Verbots- und Gebotsbeschilderungen. In allen Gebäuden des Bestellers ist Rauchen, Alkohol- und/oder Drogengenuss verboten. Essen und Trinken sowie die Lagerung von Speisen und Getränken sind in Lager- und Produktionsbereichen nicht erlaubt.
10.5 Flucht- und Rettungswege
Alle Flure, Foyers, Treppenhäuser und Verkehrsflächen in und an Gebäuden des Auftraggebers sind als Flucht- und Rettungswege zu betrachten. Das Einengen sowie das Abstellen von Gegenständen in Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen und Notausstiegen sind verboten. Diese sind jederzeit freizuhalten. Die als Feuerwehrzufahrten gekennzeichneten Flächen im
Außenbereich sind jederzeit frei zu halten. Das Offenhalten von Rauch- und Brandschutztüren ist verboten.
10.6 Unfall, Schadensfall und umweltrelevantes Ereignis
Jeder Unfall (Verletzung einer Person) oder Schadensfall (Beschädigung einer Sache) sowie Freisetzung in die Umwelt (Boden, Wasser, Luft) ist dem Auftraggeber/Besteller sofort zu melden. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer. Die Unfallmeldepflicht gegenüber der für die ausführende Firma zuständigen Berufsgenossenschaft sowie dem jeweils staatlichen Amt für Arbeitsschutz obliegt dem Lieferanten. Eine Kopie ist dem Auftraggeber/Besteller zu übergeben.

11. Gerichtsstand

11.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
11.2 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, ist Gelsenkirchen auch internationaler Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.
11.3 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
11.4 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anhang 1 - Vertraulichkeitserklärung für Lieferanten

Präambel

Dem Lieferanten (auch Dienstleister) werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Unternehmensgruppe
edataunited vertrauliche Informationen zum Zwecke des Beginns und der Abwicklung des Geschäftsverhältnisses mit
Unternehmensgruppe edataunited zur Verfügung gestellt. In Bezug hierauf erklärt der Lieferant Folgendes:

§ 1 Gegenstand der Vertraulichkeitserklärung

1. Gegenstand der Erklärung sind alle dem Lieferanten von Unternehmensgruppe edataunited in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form, über Datenträger, das Inter-, Extra- oder das Intranet ausgetauschten/übergebenen oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellten technischen und nicht technischen Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse
und Ergebnisse, schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Methoden, Formeln, zur Verfügung gestelltes Know-how sowie Materialien und sonstige Gegenstände (nachfolgend “vertrauliche Informationen“ genannt).
2. Eine Verpflichtung zur Weitergabe vertraulicher Informationen von Unternehmensgruppe edataunited an den Lieferanten besteht nicht.

§ 2 Vertraulichkeit

1. Die über die Unternehmensgruppe edataunited erlangten vertraulichen Informationen sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln und dürfen vom Lieferanten ausschließlich zu dem in der Präambel genannten Zweck verwendet werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Unternehmensgruppe edataunited vervielfältigt oder an Dritte, weder direkt noch indirekt, weitergegeben werden. Der Lieferant wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass vertrauliche Informationen über den in der Präambel genannten Zweck hinaus in keiner Weise
verwendet werden.

2. Der Lieferant wird innerhalb seiner Organisation und den mit ihm verbundenen Unternehmen vertrauliche Informationen nur denjenigen Personen offenlegen, die zur Durchführung des in der Präambel genannten Zwecks hiervon Kenntnis erlangen müssen. Er wird derartige Personen über diese Vereinbarung unterrichten und sie verpflichten, die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten. Auf Verlangen des Unternehmensgruppe edataunited ist vom Lieferanten hierüber ein schriftlicher Nachweis zu führen. Es besteht insbesondere Einigkeit darüber, dass Informationen über Geschäftsverbindungen, Geschäftsplanungen und Strategien, laufende und geplante Projekte sowie Bilanzinformationen als besonders vertraulich zu erachten sind und lediglich im engsten Personenkreis weitergegeben und diskutiert werden dürfen.

3. Der Lieferant wird die von Unternehmensgruppe edataunited erlangten vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er seine eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

4. Von einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung ist der Lieferant entbunden, wenn die vertraulichen Informationen
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind;
b) nach Offenlegung allgemein bekannt werden, ohne dass der Lieferant gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit verstoßen hat;
c) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz des Lieferanten waren;
d) gleichzeitig oder nach der Offenlegung vom Lieferanten rechtmäßig von Dritten bezogen werden und diese Dritten gegenüber dem Offenleger zur Weitergabe der Informationen befugt sind.

5. Alle dem Lieferanten überlassenen Schriftstücke, Aufzeichnungen, Konstruktionen, Filme, Fotografien, Kopien, Tonund Datenträger sowie etwaig online über das Inter-, Extra- oder das Intranet zur Verfügung gestellten Informationen und Daten bleiben Eigentum des Unternehmensgruppe edataunited. Diese sind bei Vertragsende innerhalb von 30
Tagen an Unternehmensgruppe edataunited zurückzugeben oder auf Verlangen nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten. Durch die Offenbarung von Informationen von Unternehmensgruppe edataunited gegenüber dem Lieferanten wird ihm insbesondere weder ausdrücklich noch konkludent oder stillschweigend ein Recht an Marken,
Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen oder an geschäftsinternen Informationen oder sonstigem geistigem Eigentum des Unternehmensgruppe edataunited eingeräumt.

§ 3 Behandlung personenbezogener Daten

Der Lieferant, seine Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und/oder Gesellschafter sind verpflichtet, alle personenbezogenen Daten des Unternehmensgruppe edataunited sowie dessen Geschäftspartnern, weder außerhalb der Zweckbindung dieser Erklärung zu verarbeiten, noch zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unbefristet weiter. Der Lieferant wird insbesondere seine Mitarbeiter nach § 5 BDSG verpflichten und die Anforderungen nach § 9 BDSG erfüllen.

§ 4 Rechtsfolgen bei Verletzung

1. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §§ 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.

2. Sollte der Lieferant gegen die in dieser Erklärung begründeten Geheimhaltungspflichten oder gegen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen schuldhaft verstoßen, so hat dieser dem Unternehmensgruppe edataunited für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer (Schadensersatz-)Ansprüche bleibt unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf den tatsächlichen Schaden im Falle der Geltendmachung angerechnet wird.

3. Wenigstens fahrlässige Verletzung durch den Lieferanten wird vermutet, wenn Unternehmensgruppe edataunited den Nachweis erbringen kann, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre des Lieferanten an Dritte gelangt sind.
Der Lieferant ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.

4. Gleichermaßen haftet der Lieferant für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1, S. 2 BGB zu führen.

5. Sollte Unternehmensgruppe edataunited von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine mit diesem bestehende Geheimhaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden, so hat der Lieferant Unternehmensgruppe edataunited von solchen Ansprüchen insoweit freizustellen als der vom Dritten geltend gemachte Anspruch auf der Verletzung von Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Erklärung beruht.

§ 5 Gültigkeitsdauer/Sonstiges

1. Diese Erklärung tritt mit dem Zeitpunkt der Zustimmungserklärung bei Registrierung durch den Lieferanten in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses zwischen UNTERNEHMENSGRUPPE EDATAUNITED und dem Lieferanten für weitere fünf Jahre gültig.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist - soweit gesetzlich zulässig - Gelsenkirchen.